Für den Fall der Fälle
Vorsorge
Formulieren Sie Ihren eigenen Willen, für den Fall, dass Sie es irgendwann nicht mehr können und schützen Sie sich so vor bösen Überraschungen.
1. Die Vorsorgevollmacht
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Eine Vorsorgevollmacht ist eine rechtlich bedingte Vollmacht, in der eine oder mehrere Personen des Vertrauens benannt werden können, die in bestimmten Situationen, z.B. bei Betreuungsbedürftigkeit oder Geschäftsunfähigkeit, im Namen des Vollmachtgebers handeln dürfen. Sobald eine Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers durch ein ärztliches Attest bestätigt ist, tritt der Bevollmächtigte in allen ihm anvertrauten Angelegenheiten ein.
Wer braucht eine Vorsorgevollmacht?
Eine Vorsorgevollmacht kann für alle nützlich sein, da niemand gegen Notsituationen oder Krankheiten gefeit ist, die womöglich auch mit dem Verlust der Geschäftsfähigkeit einhergehen. Vor allem kann durch eine Vorsorgevollmacht eine gesetzliche Betreuung vermieden werden.
Durch das Benennen eines Bevollmächtigten ist das Einsetzen einer Betreuerin oder eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht nicht mehr erforderlich. Zum Zeitpunkt „völliger” Gesundheit kann schon im Voraus eine Vertrauensperson als Bevollmächtigter benannt werden, der für den Vollmachtgeber entscheidet und handelt, sofern dieser nicht mehr geschäftsfähig sein sollte. Dies soll helfen, das Recht auf Selbstbestimmung zu fördern.
2. Die Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung ist eine Willensäußerung, die im Voraus für den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit Wünsche hinsichtlich der Wahl der betreuenden Person sowie der Wahrnehmung ihrer Pflichten regelt. Jeder, der im Fall der Betreuungsbedürftigkeit besondere Wünsche hat oder etwas ausschließen möchte – z.B. dass eine bestimmte Person die Betreuung übernimmt, sollte eine Betreuungsverfügung verfassen. Eine Betreuungsverfügung ist nicht erforderlich, wenn Sie einer Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilt haben.
3. Die Patientenverfügung
Was ist eine Patientenverfügung?
Die Patientenverfügung ist ein Dokument, in dem schriftlich festlegt wird, ob und wie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden soll. Im Voraus wird darin bestimmt, welche Behandlungen oder Eingriffe abgelehnt werden und welchen zugestimmt wird. Sollte es dann einmal zu der Situation kommen, in der die betroffene Person nicht mehr die Fähigkeit besitzt, eigene Entscheidungen zu treffen oder sich zu äußern, z.B. wenn sie nach einem Unfall im Koma liegt, wird den Wünschen in der Patientenverfügung Folge geleistet. Vornehmlich richtet sich die Patientenverfügung an die an der Behandlung beteiligten Personen wie Ärztinnen und Ärzte oder Pflegepersonal. Es können darin auch Bitten oder Anweisungen an gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte gerichtet werden.
Wer braucht eine Patienentenverfügung?
Niemand ist verpflichtet, eine Patientenverfügung zu verfassen. Jedoch gibt es Menschen, die sich vor bestimmten Situationen fürchten oder diese auf jeden Fall vermeiden möchten, z.B. dass sie an Geräte angeschlossen oder über Jahre hinweg künstlich am Leben gehalten werden. Es können auch Entscheidungen wie etwa die Ablehnung von Bluttransfusionen sein. Doch kann in einer Patientenverfügung ebenso festgehalten sein, dass alle zur Verfügung stehenden lebenserhaltenden Maßnahmen ausgeschöpft werden sollen.
Mit einer Patientenverfügung haben Sie die Möglichkeit, Ihr Selbstbestimmungsrecht zu wahren und Einfluss auf Ihre ärztliche Behandlung zu nehmen. Es ist hierbei zu bedenken, dass mit einer Patientenverfügung eventuell auf ein Weiterleben verzichtet wird, wenn darin z.B. festgelegt wurde, dass Bluttransfusionen nicht erwünscht sind, obwohl diese ein Überleben ermöglichen könnten. Der Patientenverfügung wird ungeachtet dessen, was die behandelnden Ärzte empfehlen hätten, Folge. Missachtet eine Ärztin oder ein Arzt die Wünsche in der Patientenverfügung, so erfüllt dies gegebenenfalls den Tatbestand der Körperverletzung.
Hinweis: Die Annahme, dass im Notfall stets der Ehepartner stellvertretend für den Verunglückten entscheiden dürfe, ist ein Irrtum. Wenn keine Patientenverfügung oder eine andere Vollmacht vorliegt, die eine Person benennt, die im Notfall für Sie entscheidet, wird vom Gericht ein Betreuer gestellt, der diese Aufgabe übernimmt. Auch diese Person kann jedoch nur mutmaßen, was Sie sich gewünscht hätten.
Haben Sie Fragen oder wünschen Sie eine Beratung?
Gerne hilft Ihnen die Pflege Gemeinsam GmbH in Kooperation mit Rechtsanwalt Brandstättner zu allen Fragen der Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung weiter.
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